Satzung Förderverein der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen, im folgenden „Förderverein“ genannt. Er soll als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  2. Der Sitz des Fördervereins ist Kerpen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr und die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.
Der Förderverein der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen e.V. ist ein Zusammenschluss von Angehörigen und Unterstützern der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Die Zweckverwirklichung erfolgt durch die Weitergabe von Mitteln an die Kolpingstadt Kerpen für die Jugendfeuerwehren Buir, Blatzheim, Manheim, Kerpen, Sindorf, Horrem, Götzenkirchen, Türnich-Balkhausen, Brüggen sowie der Feuerwehr der Kolpingstadt Kerpen.

Dies wird durch folgende Maßnahmen bewirkt:

  • Förderung der Ausstattung der Jugendfeuerwehr mit Ausrüstungsgegenständen, Geräten und Einrichtungen über den vom Träger des Brandschutzes getragenen Bedarf hinaus.
  • Materielle Unterstützung der Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr
  • Förderung der Öffentlichkeits- und Pressearbeit sowie der Nachwuchsakquise der Jugendfeuerwehr der Kolpingstadt Kerpen
  • Unterstützung bei der Neugewinnung von Mitgliedern für die Jugendfeuerwehren der einzelnen Ortschaften.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Förderverein der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Verwendung der Vereinsmittel

Die Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.

§ 6 Verbot von Vergünstigungen

Es darf keiner Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe

  1. Die Organe des Fördervereins der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen e.V. sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand
    3. Ausschüsse für besondere Anlässe
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. Dem/der Vorsitzenden
    2. Dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Dem/der Kassenwart/-in
    4. Dem/der Schriftführer/-in

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Fördervereins der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen e.V. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die wegen ihrer Art oder Tragweite nicht vom Vorstand entschieden werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich jährlich einzuberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    1. Die Wahl des Vorstandes,
    2. Die Wahl der Kassenprüfer,
    3. Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    4. Die Entlastung des Vorstandes
    5. Satzungsänderungen.
  4. Zur Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung durch den Vorstand einzuladen. Der Einladung hat eine Tagesordnung beizuliegen. Form und Frist für Anträge sind ebenfalls mit der Einladung bekanntzugeben. Die Einladung muss in geeigneter Weise schriftlich erfolgen, beispielsweise durch Brief oder elektronisch per Mail.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  8. In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind nur Jugendwarte sowie deren Vertreter der einzelnen Ortschaften. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Fördernde und Ehrenmitglieder haben eine Teilnahme-, aber kein Stimmrecht.
  9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei etwaiger Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorstandsvorsitzenden.
  10. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter bzw. von der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB führt die Geschäfte des Fördervereins der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  2. Der Förderverein der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen wird gerichtlich und außergerichtlich durch 3 Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten.
  3. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber für die Durchführung der gefassten Beschlüsse verantwortlich.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes durch Zuwahl aus den Reihen der Vereinsmitglieder.
  5. Mitglieder des Vorstandes sind gleichzeitig aktive Mitglieder des Fördervereins der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen.
  6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  8. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden einberufen, wenn die Lage der Geschäfte es erfordert oder mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes dies wünschen.
  9. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Haftung

  1. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder ist auf das Vermögen des Fördervereins der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen e.V. begrenzt.
  2. Der Förderverein der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen e.V. haftet aus allen Rechtsgeschäften, die durch seine Vertreter abgeschlossen werden, ausschließlich bis zur Höhe seines Vereinsvermögens.
  3. Die für den Förderverein der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen e.V. handelnden Organe und deren Mitglieder haften dem Verein gegenüber nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung wird der Verein von zwei durch die Mitgliederversammlung zu benennenden Personen liquidiert. Mindestens eine der Personen soll dem gewählten Vorstand angehören.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kerpen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Mitgliedschaft

  1. Der Förderverein der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen setzt sich zusammen aus:
    1. Jugendwarten und deren Vertreter
    2. Stadtjugendwarte und deren Vertreter
    3. Fördernden Mitgliedern
    4. Ehrenmitglieder
  2. Aktive Mitglieder sind diejenigen natürlichen Personen, die im Vorstand des Vereins aktiv mitwirken. Nach Beendigung der Vorstandsarbeit (Jugendwarte) erlischt automatisch die Mitgliedschaft in dem Förderverein der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen.
  3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen, Gesellschaften, Verbände, Unternehmen und Organisationen werden, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können jedoch daran teilnehmen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 13 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. Durch Austritt aus dem Förderverein der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen oder durch Beendigung der Mitarbeit im Vorstand.
    2. Durch Ausschluss
    3. Wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht bis zur festgesetzten Frist gezahlt wurde
    4. Durch Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 14 Sanktionen

  1. Sanktionenkönnenausgesprochenwerden,wenneinMitgliedBeschlüsse missachtet, gegen die Satzung verstößt, den Vereinsfrieden stört oder durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins oder der Feuerwehr allgemein Schaden zufügt.
  2. Sanktionen sind:
    1. Abmahnung
    2. Ausschluss
  3. Eine Abmahnung kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn festgestellt ist, dass das Verhalten des Mitglieds geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen oder es geschädigt hat oder es den inneren Frieden des Vereins nachhaltig stört oder gestört hat.
  4. Ein Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn festgestellt ist, dass das Mitglied
    1. straffällig geworden ist und die Tat geeignet ist dem Ansehen des Vereins oder der Feuerwehr allgemein zu schaden,
    2. vorsätzlich handelt oder gehandelt hat, um das Ansehen des Vereins zu beschädigen,
    3. durch extremistische Handlungen oder Äußerungen das Ansehen des Vereins oder der Feuerwehr beschädigt.

§ 15 Mitgliedsbeitrag & Spenden

Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden bestritten aus

  1. Mitgliedsbeiträgen und Erträgen des Vermögensvermögens,
  2. Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen,
  3. Projektmitteln der öffentlichen Hand sowie aus
  4. Zweckgebundenen Mitteln

Jugendwarte und deren Vertreter sowie Stadtjugendwarte und deren Vertreter sind beitragsfrei.
Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag.
Die Höhe des Jahresbeitrages beträgt 20€.

Es werden nur Spenden angenommen, die auch den Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen zustehen. Spenden an einzelne örtliche Jugendfeuerwehren müssen an die eigenen Fördervereine gezahlt werden.

§ 16 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese können auch Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Nach Abschluss des Geschäftsjahres wird von den Kassenprüfern die ordnungsgemäße Kassenführung überprüft. Die Prüfung ist schriftlich in einem Prüfbericht festzuhalten und die Mitgliederversammlung umfassend darüber zu unterrichten.
  3. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung schlagen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vor.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Fördervereins der Jugendfeuerwehren der Kolpingstadt Kerpen am 24.02.2023 im Sitzungsraum der Feuerwehr Kerpen beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.